UStAE
- UStAE
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Zu § 22f UStG (22f.1 - 22f.3)
- 22f.1 Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren
- 22f.2 Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen
- 22f.3 Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen