Anhang V Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist) (Artikel 28 Absatz 2)
Anhang I I Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (Artikel 8 Absatz 1)
Allgemeine Bemerkungen Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sind in diesem Anhang nicht enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthalten. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten Belgien – Deutschland Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR/Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 42. Ed. 31.7.2016, VO (EG) 883/2004 Anhang I