![]() | Beck'scher Online-Kommentar |
Arbeitsrecht |
ArbZG |
Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen (§§ 14,15) |
§ 14 Außergewöhnliche Fälle |
A. Not- und außergewöhnliche Fälle |
B. Weitere Ausnahmen bei Beschäftigung an Werktagen |
C. Nur vorübergehende Arbeiten |
D. Einhaltung der 48-Stunden-Woche |
E. Jugendliche |
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung |