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Arbeitsrecht |
ArbZG |
Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9-13) |
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung |
A. Rechtsverordnung des Bundes |
B. Rechtsverordnung der Länder |
C. Feststellung im Einzelfall durch die Aufsichtsbehörde |
D. Ausnahmebewilligung durch die Aufsichtsbehörde |
I. Erweiterter Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe |
II. Verhütung unverhältnismäßiger Schäden |
III. Gesetzlich vorgeschriebene Inventur |
IV. Arbeiten bedürfen eines ununterbrochenen Fortgangs |
V. Sicherung der Beschäftigung bei ausländischer Konkurrenz |