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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69-140h)
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze (§§ 69-71)
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72-106a)
Erster Titel Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 72-76)
Zweiter Titel Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (§§ 77-81a)
Dritter Titel Verträge auf Bundes- und Landesebene (§§ 82-87e)
Vierter Titel Zahntechnische Leistungen (§ 88)
Fünfter Titel Schiedswesen (§ 89)
Sechster Titel Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss (§§ 90-94)
Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung (§§ 95-98)
Achter Titel Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung (§§ 99-105)
Neunter Titel Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung (§§ 106-106a)
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107-114)
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115-123)
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln (§§ 124-125)
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln (§§ 126-128)
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§§ 129-131)
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132-134a)
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135-139c)
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140)
Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung (§§ 140a-140d)
Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (§ 140e)
Dreizehnter Abschnitt Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (§§ 140f-140h)
Siebter Titel Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung (§§ 95-98)
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