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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht
BAföG
Abschnitt IX Verfahren (§§ 45-55)
§ 45 Örtliche Zuständigkeit
A. Zuständigkeit des Wohnsitzes der Eltern bzw. des Auszubildenden (§ 45 Abs. 1)
B. Örtliche Zuständigkeit beim Besuch eines Abendgymnasiums, eines Kollegs, einer höheren Fachschule oder einer Akademie (§ 45 Abs. 2)
C. Örtliche Zuständigkeit bei Ausbildungen an Hochschulen (§ 45 Abs. 3)
D. Örtliche Zuständigkeit bei Auslandsausbildungen (§ 45 Abs. 4)
E. Örtlich zuständiges Verwaltungsgericht
§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit
§ 46 Antrag
§ 47 Auskunftspflichten
§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
§ 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
§ 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland
§ 50 Bescheid
§ 51 Zahlweise
§ 52 [aufgehoben]
§ 53 Änderung des Bescheides
§ 54 Rechtsweg
§ 55 Statistik
Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht
§ 45 Örtliche Zuständigkeit
Winkler in BeckOK BAföG § 45 | Ed. 38 - Juni 2015 | Stand: 01.06.2015
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