§ 3 Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschläge:
BeckOK ArbR/Roloff EntgTranspG § 3 Rn. 1-12
BeckOK ArbR/Roloff, 58. Ed. 1.12.2020, EntgTranspG § 3 Rn. 1-12