§ 6a Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal
(1) 1Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes GSAFLEISCH § 6A Absatz 3 Satz 2, eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. 2Die gemeinsame Führung eines Betriebes oder einer übergreifenden