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§ 15 Persönliche Leistungserbringung

(1) 1Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Persönliche


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 52. Ed. 1.3.2019, BMV-Ä § 15
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