Teil 1 Fälle, in denen nach Artikel EWG_VO_883_2004 Artikel 52 Absatz EWG_VO_883_2004 Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird. Dänemark Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten. Irland Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte)
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 52. Ed. 1.3.2019, VO (EG) 883/2004 Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet (Artikel 52 Absätze 4 und 5)