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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching
SGB X
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Vierter Abschnitt Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§ 81 - § 85a)
§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
A. Entstehungsgeschichte
B. Normzweck
C. Ausnahmen von der Informationspflicht
D. Ausnahmen von der Informationspflicht bei Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck
E. Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person
F. Nachholung der Information der betroffenen Person
G. Zustimmung zur Informationserteilung durch bestimmte öffentliche Stellen
§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
§ 84a [nicht mehr belegt]
§ 85 Strafvorschriften
§ 85a Bußgeldvorschriften
BeckOK Sozialrecht
§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
Westphal in BeckOK SozR | SGB X § 82 Rn. 1-19 | 56. Edition | Stand: 01.03.2020
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