Zur → aktuellen Auflage.
(1) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. § SGB_V § 291 Abs. SGB_V § 291 Absatz 2a SGB V vorzulegen. 2Das Nähere zum Inhalt