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Anhang V Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist) (Artikel EWG_VO_883_2004 Artikel 28 Absatz EWG_VO_883_2004 Artikel 28 Absatz 2)

Belgien


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 59. Ed. 1.12.2020, VO (EG) 883/2004 Anhang V
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