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§ 15a Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung

(1) 1Der Vertragsarzt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes BMV_AE § 15A Absatz 2 an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein. 2Betriebsstätte ist der Vertragsarztsitz. 3Jeder Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes ist eine Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Tätigkeit.


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR/von der Embse, 60. Ed. 1.9.2020, BMV-Ä § 15a Rn. 1-26
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