§ 15a Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung
(1) 1Der Vertragsarzt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes BMV_AE § 15A Absatz 2 an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein. 2Betriebsstätte ist der Vertragsarztsitz. 3Jeder Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes ist eine Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Tätigkeit.