§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
(1) 1Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. Januar 2021 nach § SGB_III § 45
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 62. Ed. 1.9.2021, SGB III § 450