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§ 64d Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten

(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § SGB_V § 63 zur


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR/Scholz, 62. Ed. 1.9.2021, SGB V § 64d Rn. 1-13
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