§ 3 Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
(1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschlag:
BeckOK ArbR/Roloff, 47. Ed. 1.3.2018, EntgTranspG § 3