Anhang VIII Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet (Artikel 52 Absätze 4 und 5)
Teil 1 Fälle, in denen nach Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird. Dänemark Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten. Irland Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente. Zypern Alle Anträge auf Alters-,
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 48. Ed. 1.3.2018, VO (EG) 883/2004 Anhang VIII