§ 4 Feststellung von gleicher oder gleichwertiger Arbeit, benachteiligungsfreie Entgeltsysteme
(1) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen
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Zitiervorschlag:
BeckOK ArbR/Roloff, 45. Ed. 1.9.2017, EntgTranspG § 4