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§ 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit


Zitiervorschlag:
BeckOK ArbR/Schrader, 34. Ed. 1.12.2014, BEEG § 1
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