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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69-140h)
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze (§§ 69-71)
Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72-106a)
Dritter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107-114)
Vierter Abschnitt Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115-123)
Fünfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln (§§ 124-125)
Sechster Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln (§§ 126-128)
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§§ 129-131)
Achter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132-134a)
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135-139c)
§ 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 135a Verpflichtung zur Qualitätssicherung
§ 136 Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 136a Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136b (aufgehoben)
§ 137 Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung
§ 137a Umsetzung der Quailtätsssicherung und Darstellung der Qualität
§ 137b Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
§ 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
§ 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
§ 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
§ 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
§ 138 Neue Heilmittel
§ 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
§ 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
§ 139b Aufgabendurchführung
§ 139c Finanzierung
§ 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung
Zehnter Abschnitt Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140)
Elfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung (§§ 140a-140d)
Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (§ 140e)
Dreizehnter Abschnitt Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (§§ 140f-140h)
Neunter Abschnitt Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135-139c)
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