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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht
BAföG
Abschnitt IX Verfahren (§§ 45-55)
§ 45 Örtliche Zuständigkeit
A. Zuständigkeit des Wohnsitzes der Eltern bzw. des Auszubildenden (§ 45 Abs. 1)
I. Amt für Ausbildungsförderung des ständigen Wohnsitzes der Eltern (§ 45 Abs. 1 S. 1)
II. Amt für Ausbildungsförderung des ständigen Wohnsitzes des Auszubildenden (§ 45 Abs. 1 S. 2)
B. Örtliche Zuständigkeit beim Besuch eines Abendgymnasiums, eines Kollegs, einer höheren Fachschule oder einer Akademie (§ 45 Abs. 2)
C. Örtliche Zuständigkeit bei Ausbildungen an Hochschulen (§ 45 Abs. 3)
D. Örtliche Zuständigkeit bei Auslandsausbildungen (§ 45 Abs. 4)
E. Örtlich zuständiges Verwaltungsgericht
Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht
A. Zuständigkeit des Wohnsitzes der Eltern bzw. des Auszubildenden (§ 45 Abs. 1)
Winkler in BeckOK BAföG § 45 A. | Ed. 38 - Juni 2015 | Stand: 01.06.2015
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