§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung (1) 1Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR/Diepenbruck, 38. Ed. 1.6.2015, SGB XI § 45c