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Auch bei Stillstand der Geschäfte: Aufsichtsrat bleibt in der Pflicht

Selbst wenn eine AG jahrelang keine Geschäfte tätigt, bestehen die Berichtspflichten des Vorstands uneingeschränkt fort. Der Aufsichtsrat müsse die Berichte notfalls einfordern, betonte der BGH. Spontane Plaudereien beim Bäcker seien

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