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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 - § 72a)
§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung
A. Hauptamtliche Beschäftigung nur von Fachkräften oder in der sozialen Arbeit besonders Erfahrenen (Abs. 1 S. 1)
B. Beschäftigung von Fachkräften und Fachkräften mit Zusatzausbildung (Abs. 1 S. 2)
C. Zusammenwirken von Fachkräften verschiedener Fachrichtungen (Abs. 1 S. 3)
D. Fachkräftevorbehalt bei leitenden Funktionen (Abs. 2)
E. Fortbildung und Praxisberatung (Abs. 3)
Beck'scher Online-Kommentar SozR
A. Hauptamtliche Beschäftigung nur von Fachkräften oder in der sozialen Arbeit besonders Erfahrenen (Abs. 1 S. 1)
Winkler in BeckOK SozR | SGB VIII § 72 Rn. 1-9 | 48. Edition | Stand: 01.03.2018
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