Protokollnotiz zu § 18 Abs. 5 Die Kassenärztliche Vereinigung soll sich soweit möglich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über das Vorgehen in geeigneter Weise mit der jeweiligen Krankenkasse abstimmen. Bereits bestehende Vereinbarungen zur Abstimmung sollen fortgeführt werden. Protokollnotiz zu § 19 Abs. 2 und 3 Unter der Voraussetzung, dass die verpflichtende Aktualisierung der Versichertenstammdaten gemäß § 291 Abs. 2b SGB V bestehen