§ 25 Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen
(1) 1Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert: 1.Ärztliche Untersuchungsentscheidung, 2.Präanalytik, 3.Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung, 4.ärztliche Beurteilung