§ 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht
§ 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
Marschner in BeckOK SGB VII § 93 | Ed. 35 - September 2014 | Stand: 01.09.2014