Anhang I X Leistungen und Abkommen, die es ermöglichen, Artikel 54 anzuwenden
I. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist: Belgien Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, aus dem Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 39. Ed. 1.9.2015, VO (EG) 883/2004 Anhang I