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§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(1) 1Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR/Winkler, 41. Ed. 1.4.2016, BAföG § 66a
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