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§ 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag

(1) 1Ist Wohngeld bewilligt worden und liegt mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009, ist von Amts wegen ein einmaliger


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR/Winkler, 41. Ed. 1.4.2016, WoGG § 44
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