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§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

(1) 1Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben •1. der wissenschaftlichen


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 44. Ed. 1.3.2017, SGB X § 75
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