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§ 83 Auskunft an den Betroffenen

(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 45. Ed. 1.6.2017, SGB X § 83
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