Anhang IX Leistungen und Abkommen, die es ermöglichen, Artikel 54 anzuwenden I. Leistungen im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist: Belgien Leistungen aus der allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität,
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 37. Ed. 1.3.2015, VO (EG) 883/2004 Anhang IX Leistungen und Abkommen, die es ermöglichen, Artikel 54 anzuwenden