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§ 83 Auskunft an den Betroffenen (1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 38. Ed. 1.6.2015, SGB X § 83
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