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§ 22 Bundesstatistik

(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld


Zitiervorschlag:
BeckOK ArbR/Schrader, 50. Ed. 1.12.2018, BEEG § 22
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