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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching
SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften (§ 81 - § 85a)
§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
A. Entstehungsgeschichte
B. Normzweck
C. Kein Auskunftsrecht der betroffenen Person
D. Angaben der betroffenen Person zur gewünschten Auskunft und Auskunft bei nicht automatisierten Daten
E. Auskunftsverweigerung
F. Überprüfung der Auskunftsverweigerung
G. Zustimmung zur Auskunftserteilung
§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
§ 84a [nicht mehr belegt]
§ 85 Strafvorschriften
§ 85a Bußgeldvorschriften
BeckOK Sozialrecht
§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
Westphal in BeckOK SozR | SGB X § 83 Rn. 1-9 | 54. Edition | Stand: 01.09.2019
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