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Anhang XI Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (Artikel EWG_VO_883_2004 Artikel 51 Absatz EWG_VO_883_2004 Artikel 51 Absatz 3, EWG_VO_883_2004 Artikel 56 Absatz EWG_VO_883_2004 Artikel 56 Absatz 1 und EWG_VO_883_2004 Artikel 83)

Bulgarien Artikel EWG_VO_883_2004 Artikel 33 Absatz EWG_VO_883_2004 Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist. Tschechische Republik Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen nach Artikel EWG_VO_883_2004 Artikel 1 Buchstabe i umfasst der Ausdruck Ehegatte auch eingetragene Partner nach der Definition im tschechischen Gesetz Nr. 115/2006 Slg. über die eingetragene Partnerschaft. Dänemark 1.  a)Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens ist unter „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt. b)Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Nummer 1 Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war. c)Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine


Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 60. Ed. 1.3.2021, VO (EG) 883/2004 Anhang XI
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