Anhang VII Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grad der Invalidität (Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung)
Belgien Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den belgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden Allgemeines System Knappschaftliches System
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR, 60. Ed. 1.3.2021, VO (EG) 883/2004 Anhang VII