§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1) 1Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die
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Zitiervorschläge:
BeckOK SozR UnterhVG § 6
BeckOK SozR, 64. Ed. 1.3.2022, UnterhVG § 6