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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching
SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Siebter Abschnitt Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§ 129 - § 131a)
§ 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung
D. Norminhalt
I. Vereinbarungen über den Erstattungsbetrag (Abs. 1)
II. Optionale Inhalte der Vereinbarung nach Abs. 1 (Abs. 1a)
III. Verordnung als Praxisbesonderheit (Abs. 2)
IV. Vereinbarung bei fehlendem Zusatznutzen und fehlender Festbetragsgruppe (Abs. 3)
V. Reichweite und Geltungszeitraum der Vereinbarung nach Abs. 1 (Abs. 3a)
VI. Schiedsverfahren bei fehlender Vereinbarung (Abs. 4)
1. Sinn und Zweck des Schiedsverfahrens
2. Rechtscharakter, Bindungswirkung und -dauer des Schiedsspruches, der Schiedsstelle und des Schiedsverfahrens
3. Frist zur Entscheidung
4. Verfahrensgrundsätze
5. Inhalte und rechtliche Anforderungen an und Folgen des Schiedsspruchs
6. Rechtsschutz gegen den Schiedsspruch und (inzident) den Beschluss des G-BA zur Nutzenbewertung
VII. Bildung der Schiedsstelle (Abs. 5)
VIII. Geschäftsordnung, SchiedsstV und Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle (Abs. 6)
IX. Ordentliche Kündigung der Vereinbarung oder des Schiedsspruchs (Abs. 7)
X. Sonderkündigungsrecht bei Arzneimitteln für Gerinnungsstörungen bei Hämophilie (Abs. 7a)
XI. Kosten-Nutzen-Bewertung infolge des Schiedsspruchs (Abs. 8)
XII. Fortgeltung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 oder 4 bei Wegfall des Unterlagenschutzes oder des Patentschutzes (Abs. 8a)
XIII. Rahmenvereinbarung (Abs. 9)
XIV. Kostenerstattung durch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (Abs. 10)
VI. Schiedsverfahren bei fehlender Vereinbarung (
Abs.
SGB_V § 130B Absatz
4
)
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Zitiervorschlag:
BeckOK SozR/von Dewitz, 66. Ed. 1.9.2022, SGB V § 130b Rn. 32-37
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Kommentierung: § 130b
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