Überschrift | Autor | Werk | Randnummer |
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AGG § 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen | Roloff | BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching 62. Edition Stand: 01.12.2021 |
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. 1