Überschrift | Autor | Werk | Randnummer |
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SGB V § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching 59. Edition Stand: 01.12.2020 |
(1) 1Die Krankenkassen haben spätestens bis zum 1. Januar 2022 ihren Versicherten nach § von der Gesellschaft für Telematik zugelassene Komponenten zur Verfügung zu stellen, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß 325 Absatz 1§ und der Daten in Anwendungen nach 309 Absatz 1§ ermöglichen. 2Dabei sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten. 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6
(2) 1Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß § und der Daten in Anwendungen nach 309 Absatz 1§ sowie das Erteilen von Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6§ ermöglichen. 2Hierbei ist die nach 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1Absatz ab dem 1. Januar 2022 bestehende Verpflichtung der Krankenkassen zu berücksichtigen. 1