Überschrift | Autor | Werk | Randnummer |
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SGB IV § 86 Ausnahmegenehmigung | BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching 64. Edition Stand: 01.03.2022 |
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen. 83