Überschrift | Autor | Werk | Randnummer |
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SGB V § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte | BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching 64. Edition Stand: 01.03.2022 |
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik hat spätestens bis zum 1. Januar 2022 den Versicherten eine barrierefreie Komponente zur Verfügung zu stellen, die an einem stationären Endgerät den Versicherten das Auslesen der Daten und Protokolldaten in einer Anwendung nach § ermöglicht. 2Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten. 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § , soweit es um die Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte geht, unterstützen. 342 Absatz 7
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß § und der Daten in Anwendungen nach 309 Absatz 1§ sowie das Erteilen von Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6§ ermöglichen. 2Hierbei sind die nach 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1§ bestehenden Verpflichtungen der Krankenkassen zu berücksichtigen. 342 Absatz 7