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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Urteil vom 17.07.2012 ein drittfinanziertes Gutscheinmodell für den Kauf preisgebundener Bücher verboten. Dies teilt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels mit. Das Modell verstoße gegen die Buchpreisbindung.
Der Buch- und Elektronikhändler redcoon (SaturnMedia-Gruppe der Metro AG) hatte in einer Zeitungsanzeige in der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» Gutscheine im Wert von fünf Euro abgedruckt, die Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher von redcoon einlösen konnten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass eine Drittfirma den Differenzbetrag ersetze. Das OLG habe dieses Modell der drittfinanzierten Gutscheine nun untersagt, da dem Kunden im Rahmen der Preisbindung Preisvorteile versprochen würden, so der Börsenverein. Der Senatsvorsitzende habe dabei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die insoweit einheitliche Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofs zur Preisbindung von Arzneimitteln verwiesen.
Mees, Einsatz und Verwendung von Gutscheinen sowie Leistungen Dritter beim Verkauf im Preis gebundener Bücher, GRUR 2012, 353
Weitner, Buchpreisbindung – Wer muss zahlen? - Zugleich Besprechung von LG Hamburg, Urt. v. 8. 6. 2011 – 315 O 182/11 – studibooks.de, GRUR-RR 2012, 1
LG Hamburg wertet Fördermodell einer Online-Buchhandlung als Verstoß gegen Buchpreisbindung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.06.2011, becklink 1014115