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Das Institut Français du Pétrole (jetzt IFP Énergies nouvelles) ist eine französische öffentliche Einrichtung, die mit Aufgaben der Forschung und Entwicklung, der Fortbildung sowie der Information und Dokumentation betraut ist. Bis 2006 war das IFP eine unter der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung stehende juristische Person des Privatrechts. Im Jahr 2006 wurde es in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt, und zwar in ein öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen (établissement public à caractère industriel et commercial, EPIC).
Im Jahr 2011 entschied die Kommission, dass dem IFP mit der Verleihung dieses Status eine unbeschränkte staatliche Bürgschaft für sämtliche Tätigkeiten gewährt worden sei. Die Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP (beispielsweise Technologietransfer und Auftragsforschung) durch diese Bürgschaft stelle in weiten Teilen eine staatliche Beihilfe dar. Das IFP habe nämlich durch die implizite und unbeschränkte Bürgschaft im Rahmen seiner Beziehungen zu Kunden und Lieferanten einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der selektiv sei, da seine Wettbewerber, die den allgemeinen Insolvenzverfahren unterlägen, keine vergleichbare Staatsbürgschaft erhielten. Gleichwohl könne diese staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt würden. Frankreich und das IFP begehrten vor dem EuG die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. Sie trugen unter anderem vor, dem IFP werde keine implizite unbeschränkte Bürgschaft gewährt, und selbst wenn dies der Fall wäre, stelle diese Bürgschaft keine staatliche Beihilfe dar.
Das EuG weist in seinem Urteil darauf hin, dass die implizite und unbeschränkte Staatsbürgschaft zugunsten der EPIC ein Wesensmerkmal des Status dieser Unternehmen sei und sich unter anderem daraus ergebe, dass sie nicht den allgemeinen Insolvenzverfahren unterliegen (hierzu auch EuZW 2014, 422). Sodann stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass das IFP im Rahmen seiner Beziehungen zu den Lieferanten durch die Bürgschaft einen wirtschaftlichen Vorteil erlange. Die Kommission habe nämlich nicht dargetan, dass die Lieferanten das IFP wegen der Bürgschaft günstiger behandeln, beispielsweise, indem sie die Preise für ihre Waren oder Dienstleistungen senken und damit eine günstigere Bewertung seines Ausfallrisikos zum Ausdruck bringen (denn das IFP sei tatsächlich keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt).
Die Kommission habe weder klar dargelegt noch hinreichend nachgewiesen, weshalb die Kunden von Forschungsinstituten dem Insolvenzrisiko ihres Vertragspartners durch Erfüllungsbürgschaften oder Best-effort-Garantien vorbeugen sollten und die Kunden eines EPIC dazu neigen sollten, keine solchen Sicherheiten zu verlangen, betonte das EuG. Das Gericht wies auch das Argument der Kommission zurück, dass sie die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft nicht nachzuweisen brauche. Die Kommission hatte geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 2014, 422) werde das Bestehen eines Vorteils für die EPIC vermutet und somit schon durch das bloße Vorliegen einer Staatsbürgschaft dargetan. Für das Gericht hängt jedoch die Möglichkeit, sich auf eine Vermutung zu stützen, von der Plausibilität der Hypothesen ab, auf denen die Vermutung beruht. Im vorliegenden Fall verneinte das EuG die Plausibilität der Hypothesen, auf denen die Annahme der Kommission beruht, dass das IFP bei seinen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden über einen wirtschaftlichen Vorteil verfüge.
Speziell zu den Beziehungen zwischen dem IFP und seinen Lieferanten stellte das Gericht in seiner Entscheidung fest, dass eine Preissenkung von den Lieferanten nicht zwangsläufig wegen der den EPIC eingeräumten Bürgschaft gewährt wird, sondern von einer Vielzahl von Faktoren wie dem Auftragsvolumen des Kunden, den vom Lieferanten gewährten Zahlungsfristen oder der Dauerhaftigkeit der vertraglichen Beziehungen abhängt. Es erklärte daher den Beschluss der Kommission für nichtig, soweit darin die aus dem Status des IFP als EPIC resultierende Bürgschaft als staatliche Beihilfe eingestuft wird.
Das Urteil im Volltext finden Sie in französischer Sprache auf der Internetseite der Europäischen Gerichtsbarkeit.
EuGH, Beihilferecht: Implizite Bürgschaft als Beihilfe - La Poste, EuZW 2014, 422
EuGH, Implizite unbeschränkte Bürgschaft Frankreichs zugunsten von La Poste ist unzulässige staatliche Beihilfe, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.04.2014, becklink 1031909