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Das Jobcenter muss die Kosten für Kleidung, die auch im Alltag getragen werden kann, nicht übernehmen. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird, machte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 15.04.2020 gegenüber einer 16-jährigen Schülerin klar.
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Ergebnis bestätigt. Bei den erworbenen Kleidungsstücken handele es sich um keine spezielle Berufskleidung, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre.
Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.
LSG Niedersachsen-Bremen, Grundsicherung für Arbeitssuchende: Kein Nachweis schulnotwendiger spezieller Berufsbekleidung, BeckRS 2020, 9209 (ausführliche Gründe)
LSG Niedersachsen-Bremen, Schüler hat Anspruch auf Anschaffungskosten für schulnotwendige spezielle Berufskleidung, BeckRS 2020, 10771
Fundstelle: BeckRS, 2020, 9209