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Einem Arbeitnehmer steht Krankengeld auch dann zu, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hatte. Denn die unzureichende Büroorganisation des Arztes liege in der Risikosphäre der Krankenkasse, entschied kürzlich das Sozialgericht München.
Der Arbeitnehmer hatte sich an einem Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht. Der Arzt hatte diese aber im Anschluss an die Untersuchung wegen einer fehlenden Schreibkraft nicht noch am gleichen Tag ausgestellt, sondern sie dem Patienten erst am folgenden Samstag übermittelt. Obwohl der Arbeitnehmer die Bescheinigung noch am gleichen Tag auf den Weg gebracht hatte, wollte die Krankenkasse ihm das Krankengeld für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung verweigern. Sie argumentierte, der Betroffene hätte sich auch per Telefon oder Fax weiterhin krankmelden können.
Das Sozialgericht München ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die unzureichende Büroorganisation des Arztes liege hier in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bediene sich die Krankenkasse ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn dieser Arzt nicht in der Lage sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, müsse die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen.
BSG, Kein Krankengeldanspruch bei Verlust der AU-Meldung auf dem Postweg, BeckRS 2019, 40715
Schulte/Tisch, Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im digitalen Umbruch, NZA 2020, 761
Notzon, Krankmeldung und Abmeldepflichten - Pflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall, öAT 2014, 134