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Um komplexe Operationen durchführen zu dürfen, müssen die Krankenhäuser aus Qualitätsgründen bestimmte Mindestmengen leisten. Um diese Eingriffe auch zukünftig abrechnen zu dürfen, erstellen die Krankenhäuser zur Jahresmitte zunächst eine Prognose, die in einem zweiten Schritt von den Krankenkassen widerlegt werden kann. In diese Praxis hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen korrigierend eingegriffen.
Das LSG hat die Rechtswidrigkeit des Widerlegungsbescheides der Krankenkassen festgestellt, da das Krankenhaus seine Prognose auf eine fehlerfreie Grundlage gestützt hat. Die Krankenkassen hätten schon den Wortlaut der Mindestmengenregelungen missachtet. Beim "vorangegangenen Kalenderjahr" handele es sich zweifelsohne nicht um die letzten vier Quartale. Die Regelvermutung könne nicht mit dem Argument konterkariert werden, dass die Vorjahreszahlen in einem anderen Zeitraum nicht erreicht würden.
Die Sichtweise der Krankenkassen würde die Mindestmengenregelung ins Gegenteil verkehren, betont das LSG. Denn durch die Betrachtung des Quartalszeitraums solle vielmehr den Krankenhäusern die Möglichkeit gegeben werden, auch bei Unterschreitung der Mindestmenge im Vorjahr eine positive Prognose abzugeben, sofern die neueren Zahlen in diese Richtung zeigten. Auch konkret geplante Operationen könnten einbezogen werden. Dies sei das Wesen einer in die Zukunft blickenden Prognose. "Die Zentralisierung komplexer Leistungen ist im System angelegt", erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel. Die bisherige Praxis schieße aber deutlich über das Ziel hinaus.
LSG Berlin-Brandenburg, Gesetzliche Krankenversicherung: Zu den Maßstäben der Mindestmengenprognose, BeckRS 2019, 26054
SG Berlin, Krankenhaus, Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Krankenkasse, Mindestmengenprognose, BeckRS 2019, 12680